Steuerliche Aspekte eines Pflegefalls in der Familie
In unserer immer älter werdenden Gesellschaft spielen Pflegekosten von Familienmitgliedern und nahen Angehörigen eine immer größere Rolle. Die durch die Pflege entstehenden Kosten für bspw. die Beschäftigung einer Pflegekraft, die Inanspruchnahme von Dienstleistern oder die Unterbringung in einem Heim sind in der Regel sehr hoch und belasten die Pflegenden finanziell stark.
Für diese Pflegekosten gibt es aber auch steuerliche Begünstigungen, die geltend gemacht werden können.
Außergewöhnliche Belastungen:
Damit Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden können, muss die pflegebedürftige Person zum sogenannten begünstigten Personenkreis gehören
Zum begünstigten Personenkreis gehören Personen mit Pflegestufe I, II oder III und Personen bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde
Minderjährige Kinder sind ohne weitere Voraussetzungen begünstigt. Bei Volljährigen Kindern und sonstigen Angehörigen ist zusätzliche Voraussetzung, dass die zu pflegende Person über kein eigenes Vermögen verfügt und die Pflegekosten auch nicht selbst tragen kann. Zudem muss eine Unterhaltspflicht bestehen
Außergewöhnliche Belastungen können auch geltend gemacht werden für die Pflege aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung
Altersbedingte Pflegekosten gehören nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Kosten für gesondert in Rechnung gestellte Leistungen eines anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI können jedoch als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden
Die ansetzbaren außergewöhnlichen Belastungen müssen um Versicherungserstattungen gekürzt werden
Pflegekosten sind nur in der Höhe steuerlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzbar, als sie die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und danach ob man verheiratet ist
Die Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung steht derzeit zur Entscheidung beim BFH an (Aktenzeichen: VI R 32/13). Einkommensteuerbescheide ergehen daher diesbezüglich vorläufig. Dies sollte vom Steuerpflichtigen geprüft werden
Wer seine Angehörigen selbst pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 EUR pro gepflegter Person ansetzen. Mit dem Pflegepauschbetrag sind die Aufwendungen der pflegenden Person abgegolten (z.B. Fahrtkosten, Reinigungskosten, etc.)
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Für den Teil der Pflegekosten, die nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, ist zu prüfen, ob eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG in Betracht kommt. Beispielsweise wäre dies bei altersbedingten Pflegekosten möglich oder bei dem Teil der Pflegekosten die aufgrund der zu tragenden zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR der Aufwendungen. Anerkannt werden hier auch Kosten aufgrund der Unterbringung in einem Heim soweit sie für Dienstleistungen entfallen, die mit einer Hilfe im eigenen Haushalt vergleichbar sind
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